A. Grundsteuerreform 2022 (Wirkung ab 2025)
Die Grundsteuer ist eine der ältesten direkten Steuern. Als Sach- und Objektsteuer fällt sie auf das Eigentum und Erbbaurechte an Grundstücken wie auch an deren Bebauung an und ist an die Kommunen zu entrichten. Berechnet wird sie nach einer Formel aus dem Einheitswert, dem Grundsteuermessbetrag und einem individuellen Hebesatz je nach Kommune. Die Berechnung der Grundsteuer stand viele Jahre in der Kritik, da ihre Berechnung den Grundsätzen der Gleichbehandlung zuwiderhandele und durch sehr veraltete Hauptfeststellungen starke Wertverzerrungen hervorrufe.
Mit Urteil vom 10.4.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund dieses Urteils müssen für Zwecke der Grundsteuer zum 1.1.2022 (mit Wirkung ab dem 1.1.2025) bundesweit ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) neu bewertet werden.
Nicht alle Bundesländer werden dem Bewertungsvorschlag des Bundes folgen Insbesondere Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen haben eine modifizierte Bewertung beschlossen.
Die Gemeinden haben jüngst Ihre Hebesätze festgelegt und teilweise bereits veröffentlicht. Mit einem Versand der neuen Grundsteuerbescheide ist ab Januar 2025 zu rechnen. Nach unseren Recherchen liegt die neue Grundsteuer etwas über den bisherigen Werten.
B. eRechnung ab 01.01.2025
Länder wie Italien haben sie bereits, nun zieht auch Deutschland nach. Ab 2025 – mit Übergangsregelungen bis 2027 – ist es für alle Unternehmen in Deutschland verpflichtend, Rechnungen an andere Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Business-to-Business-Bereich (B2B) elektronisch zu erstellen und zu versenden.
Die eRechnungspflicht in Deutschland ist Teil der umfassenden Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission. Das Ziel ist die Anpassung des Mehrwertsteuersystems an das digitale Zeitalter, um die Verwaltung zu vereinfachen und Mehrwertsteuerbetrug vorzubeugen.
Was ist die eRechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format erstellt und übermittelt wird, sodass sie automatisch empfangen und weiterverarbeitet werden kann.
Dies ermöglicht eine vollständige digitale Bearbeitung – von der Erstellung über den Versand bis hin zur Zahlung.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass eine PDF- oder Word-Datei nicht als E-Rechnung gilt, diese werden zukünftige als sonstige Rechnungen bezeichnet.
Damit eine Rechnung als E-Rechnung anerkannt wird, muss sie:
Wer ist betroffen?
Die E-Rechnungspflicht gilt für inländische Unternehmen aller Größen und Branchen, darunter:
Pflicht zur E-Rechnung ab 1.01.2025
Die E-Rechnungspflicht gilt für inländische Unternehmen aller Größen und Branchen, darunter:
Gibt es auch Ausnahmen bei der Ausstellung von Rechnungen?
Rechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise können weiterhin als sonstige Rechnungen ausgestellt werden. Rechnungen an Verbraucher sind grundsätzlich nicht betroffen und können abweichend von der Verpflichtung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
Übergangsregelungen für den Versand vom 01.01.2025 bis 31.12.2027
ab 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnung und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Papierrechnungen können jedoch weiterhin versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur mit Zustimmung des Empfängers versendet werden.
ab dem 01.01.2027
01.01.2028
Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich elektronische Rechnungen versenden.
Was bedeutet dies konkret für Sie?
Unabhängig davon, wann Sie Ihre Rechnungsprozesse in Ihrem Unternehmen auf E-Rechnungen umstellen möchten, müssen Sie ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Richten Sie dazu am Besten eine zentrale Email-Adresse ein, wie z.B. Rechnung@musterfirma.de
Zudem sollten Aufbewahrung bzw. Archivierung sichergestellt sein. Die Archivierung muss gesetzeskonform erfolgen. D.h. die E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass diese in Ihrer ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein.
Am einfachsten wird die Rechnung nach Empfang direkt in Ihren Finanzbuchhaltungssystemen verarbeitet. Je früher Sie dies tun, desto früher können Sie von den Vorteilen elektronischer Rechnungsprozesse profitieren. Die DATEV-Programme (insbesondere Unternehmen online) verfügen bereits heute über die Funktion „E-Rechnung“ und können die gesetzlich geforderten Formate gemäß der Norm EN 16931 empfangen, erstellen, versenden und verarbeiten und natürlich auch gesetzeskonform archivieren. Bitte kontaktieren Sie uns, sollten Sie Fragen dazu haben.
Datev bietet folgende Lösungen für den Empfang, die Archivierung, die Erstellung und den Versand von E-Rechnungen an – hierzu gehören:
Die E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass diese in Ihrer ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein.
Weitere hilfreiche Informationen auch mit Umsetzung der Datev-Produkte, finden sich unter go.datev.de/e-rechnung
Bitte beachten Sie, dass wir für die bereitgestellten Links zu den DATEV-Programmen keine Haftung übernehmen hinsichtlich eventueller Sicherheitsrisiken wie Viren oder Schadsoftware.
Auch andere Softwareanbieter, wie Lexoffice, Lexware oder Sevdesk bieten ähnliche Lösungen an. Bitte prüfen Sie, welche Software am besten zu Ihnen und Ihren Abläufen passt und stimmen Sie sich im Vorfeld am Besten kurz mit uns darüber ab.
Bei weiteren Fragen dürfen Sie uns gerne kontaktieren.
C. Meldung Elektronisches Kassensystem ab 01.01.2025
ab 01.07.2025 muss eine Meldung der in Ihrem Betrieb verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme an die Finanzbehörde erfolgen. Dies betrifft vorrangig die durch Sie verwendeten elektronischen Kassensysteme einschließlich EC-Cash-Systemen. Wir bitten Sie daher, uns bis zum 30.11.2024 folgende Informationen über die in Ihrem Betrieb verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme zur Verfügung zu stellen:
Außerdem bitten wir Sie zu beachten, dass wir künftig innerhalb eines Monats der Finanzbehörde mitteilen müssen, wenn Sie ein neues Kassensystem oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen oder ein vorhandenes Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems außer Betrieb nehmen. Bitte teilen Sie uns entsprechende Vorgänge daher zeitnah mit. Die Kenntnisnahme über die laufenden Buchhaltungsunterlagen ist nicht ausreichend. Sofern Sie künftig die Anschaffung eines neuen Kassensystems oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem planen, teilen Sie uns dies bitte ebenso zeitnah mit. Dies könnte gegebenenfalls auch auf die Steuerplanung relevant sein, da mitunter ein steuermindernder Investitionsabzugsbetrag gebildet werden könnte.
Sollten Sie keinerlei elektronische Kasse verwenden, sondern nach wie vor eine manuelle Kasse führen, so hat keine Meldung zu erfolgen. Denken Sie im Falle einer Kassenanschaffung bitte an die Meldepflicht innerhalb eines Monats.