Grundsteuerreform 2022
Die Grundsteuer ist eine der ältesten direkten Steuern. Als Sach- und Objektsteuer fällt sie auf das Eigentum und Erbbaurechte an Grundstücken wie auch an deren Bebauung an und ist an die Kommunen zu entrichten. Berechnet wird sie nach einer Formel aus dem Einheitswert, dem Grundsteuermessbetrag und einem individuellen Hebesatz je nach Kommune. Die Berechnung der Grundsteuer stand viele Jahre in der Kritik, da ihre Berechnung den Grundsätzen der Gleichbehandlung zuwiderhandele und durch sehr veraltete Hauptfeststellungen starke Wertverzerrungen hervorrufe.
Mit Urteil vom 10.4.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund dieses Urteils müssen für Zwecke der Grundsteuer zum 1.1.2022 (mit Wirkung ab dem 1.1.2025) bundesweit ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) neu bewertet werden.
Nicht alle Bundesländer werden dem Bewertungsvorschlag des Bundes folgen Insbesondere Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen haben eine modifizierte Bewertung beschlossen.
Gerne unterstützen wir unsere Mandanten bei der Erstellung der Erklärungen und der Durchführung erforderlicher Rechtsbehelfsverfahren.